 Beschreibung:
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Grundlagen:
Artikel 20 Grundgesetz (Sozialstaat)
Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt Versicherungspflicht, insbesondere für:
abhängig Beschäftigte (unterhalb gewisser Einkommensgrenzen),
Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.),
Studenten und deren Familienangehörigen (siehe auch Familienversicherung).
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Freiwilligen Krankenversicherung, insbesondere für:
selbstständig Tätige,
Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und
Personen nach endender Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.).
Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches.
Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitreten
Selbstständige,
Beamte,
Asylbewerber und
Sozialhilfeempfänger.
Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies wird aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. (Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches.)
Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen nahezu ausschließlich aus Beiträgen. Diese werden zumeist paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Eine Ausnahme ist hier der zum 1. Juli 2005 eingeführte Zusatzbeitrag (Beitragssatz 2005: 0,9 %), der von den Arbeitnehmern alleine getragen wird.
Bis auf wenige Ausnahmen (Krankengeld) erhalten Versicherte Leistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte, die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst werden sollte. Deren Einführung steht allerdings wegen technischer Umsetzungsprobleme bis auf weiteres aus. Zur Entlastung der Beiträge und somit der allgemeinen Lohnnebenkosten, sowie zur Motivation eines gesunden Lebensstils gibt es Zuzahlungen.
Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK.
Durch Hartz IV verlieren diejenigen Arbeitslosen ihren Anspruch auf eine Krankenversicherung ohne eigene Beitragszahlung, die
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, weil sie nicht vermögenslos sind oder beispielsweise in einer
Lebensgemeinschaft ohne Trauschein mit einem Partner leben, der ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat. Diese haben
allerdings die Möglichkeit eine freiwillige gesetzliche Versicherung abzuschließen.
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